Beitragsbemessungsgrenze

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Beitragsbemessungsgrenze
Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig die Beiträge erhoben werden. Es handelt sich um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
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Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Höchstbeitrag nach der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze, die 75 Prozent der Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr zum 1. Januar neu festgelegt.

Für das Kalenderjahr 2006 gelten folgende Einkommensgrenzen: jährlich 42.750 Euro bzw. monatlich 3.562,50 Euro. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Bruttogehalt, maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, berechnet.

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Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Beitragsbemessungsgrenze2006alte Bundesländerneue Bundesländerjährlich63.000 Euro52.800 Euromonatlich5.250 Euro4.400 Euro siehe hierzu: Werte der Rentenversicherung

© 2006, Deutsche Rentenversicherung Bund, Stand: 28.03.2006.

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Beitragsbemessungsgrenze
Allgemein
Steuern/Abgaben
siehe auch: RentenversicherungKrankenversicherungSozialversicherungsbeitrag
Die B. ist das Einkommen, von dem der maximale Beitrag eines Versicherten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bestimmt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Einkommens ist beitragsfrei. Die B. wird jährlich neu festgesetzt und steigt infolge der Veränderung der Rentenbemessungsgrundlage entsprechend dem durchschnittlichen Anstieg der Bruttoarbeitsentgeltes aller Versicherten.


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