Beihilfeberechtigte sind
Beamte und Richter, Ruhestandsbeamte und Richter in Ruhestand; Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit hinsichtlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen; Witwen und Witwer der vorgenannten Personen;
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (beschränkt).