Als Begriffsjurisprudenz wird - in einem abwertenden Sinne - die Rechtswissenschaft des mittleren und späteren 19. Jahrhunderts bezeichnet. Das Wort wurde - in diesem Sinne - von
Rudolph von Jhering in seiner Schrift Scherz und Ernst in der Jurisprudenz (Leipzig 1884, S. 337) geprägt. Insbesondere von
Philipp Heck wurde es zur Kritik an dem herrschenden methodischen Vorgehen seiner Zeit herangezogen.Grundlage der Begriffsjurisprudenz ist die Anwendung logischer Methoden auf das Recht. Sätze und Begriffe sollten gewissermaßen mathematisch-geometrisch in ein lückenloses und widerspruchsfreies System überführt werden, aus denen dann mithilfe von Obersätzen, Definitionen und
Subsumtionen juristische Entscheidungen gefällt werden. Für rechtsschöpferisches Tätigwerden des Richters ließ die Begriffsjurisprudenz keinen Raum.
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