Der technische Versicherungsbeginn ist immer der Erste eines Monats, zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunktes. Bei der Antragsannahme ist zu berücksichtigen, daß der Versicherer zur Prüfung des Antrags eine gewisse Zeit benötigt. Es ist daher sinnvoll, den nächsten oder übernächsten Monatsersten als Versicherungsbeginn zu wählen (Ausnahme: Nachversicherung von neugeborenen Kindern und Adoptivkindern sowie übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Freien Heilfürsorge - § 2 MB/KK und MB/KT).
siehe auch:
Beginn des Versicherungssschutzes