Wird ein Arbeitnehmer durch Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar eines Jahres krankenversicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (unwiderruflich, Ausnahme
Arbeitslosigkeit). Ebenfalls befreien lassen können sich:
Studenten, die der Versicherungspflicht unterliegen, aber nur zu Beginn des Studiums (Befreiung gilt während des Studiums) Ärzte im Praktikum (Befreiung während der AiP Zeit)
Behinderte auch Rehabilitanten, wenn diese in geschützten Einrichtungen arbeiten, oder an einer berufsfördernden Reha- Maßnahme teilnehmen und bereits privat versichert sind (unwiderruflich). Arbeitnehmer, wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs herabgesetzt wird oder auch wenn im Anschluß an das bisherige Beschäftigungsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis folgt, das die vorher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Aber nur wenn Beschäftigte mindestens seit 5 Jahren wegen überschreitung der JAE versicherungsfrei waren. Arbeitnehmer bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubes (Befreiung nur für die Zeit des Erziehungsurlaubes)
Künstler (unwiderruflich).
Landwirte (unwiderruflich). Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Eine einmal ausgesprochene Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht gilt auf Dauer. (Ausnahmen siehe oben). Sie endet, wenn Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe eintritt.
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die
Antragstellung folgt (§ 8 SGB V).