Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel wurde 1930 gegründet, um die deutschen Reparations-Zahlungen nach dem Ersten Weltkrieg abzuwickeln. Inzwischen haben sich ihre Aufgaben grundlegend gewandelt: heute führt sich auch die Verrechnungskonten im Europäischen Währungssystem (EWS) und die Geschäfte des Europäischen Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit; ferner ist sie Verrechnungsstelle für das ECU-Geschäft der Banken. Die BIZ organisiert regelmäßig Konferenzen in Basel, auf denen die Chefs der Notenbanken und Vertreter der Bankenaufsicht ihre Politik abstimmen. Nach Ausbruch der Schuldenkrise im August 1982 stellte die BIZ zusammen mit verschiedenen Notenbanken Überbrückungskredite zur Verfügung. Die BIZ veröffentlicht regelmäßig Statistiken über das internationale Bankengeschäft.
Die BIZ ist zu 85% im Besitz von 30 nationalstaatlichen Noten- bzw. Zentralbanken, der Rest des Aktienkapitals liegt in privaten Händen. Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich die inner- und außereuropäischen Notenbanken.
BankgeheimnisBanken sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet. Sie dürfen über Kontenstände und andere Tatsachen, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit ihrer Kundschaft erfahren, normalerweise keine Auskunft geben. Auch im Zivilprozeß hat die Bank ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Bank findet hierin seinen Ausdruck.
Da ein geordneter bankgeschäftlicher Verkehr beeinträchtigt würde, wenn sich die Kunden nicht auf die Geheimhaltung verlassen könnten, dürfen auch Behörden das Bankgeheimnis nur durchbrechen, wenn und soweit für das Kreditinstitut eine gesetzliche Offenbarungspflicht begründet ist. Die Bank wird den betroffenen Kunden in der Regel von solchen Auskunftsverlangen unterrichten.
Eine wichtige Einschränkung des Bankgeheimnisses enthält die Abgabenordnung für Steuerermittlungsverfahren: Sofern das Finanzamt nicht auf andere Weise - insbesondere durch Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen - die erforderlichen Unterlagen beschaffen kann, darf es sich an die Bank wenden.
Zusätzliche Einschränkungen wird es ab April 2005 geben: dann tritt das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können nicht nur Steuerfahnder, sondern ganz „normale“ Finanzbeamte die Bankkonten der Bundesbürger überprüfen. Und neben der Finanzverwaltung sollen auch Arbeits-, Sozial- und andere Ämter Zugriff auf Kontostände und -bewegungen erhalten.
Auch beim Ableben eines Kunden hat die Bank spezielle Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt aufgrund erbschaftssteuerlicher Vorschriften.
Schließlich muß das Bankgeheimnis im Strafverfahren hinter die Interessen des Staates an der Aufklärung strafbarer Handlungen zurücktreten.
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