Die Zulassung von Aktien zum Börsenhandel und zur amtlichen Notierung ist - wie auch bei Schuldverschreibungen - an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört die Erstellung eines Prospekts mit allen für die Beurteilung der Aktiengesellschaft und der Wertpapiere wesentlichen Daten. Der Antrag auf Zulassung wird von einer an der Börse vertretenen Bank gestellt.
Sie reicht den Prospekt ein. Emittent und Banken übernehmen die Haftung für die Vollständigkeit des Inhalts. Über die Zulassung entscheidet eine Kommission, die Zulassungsstelle; ihr müssen neben Bankfachleuten mindestens zur Hälfte Personen angehören, die nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligt sind.
Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Antrag. Auch der Prospekt muß publiziert werden. Ferner haben sich die Emittenten zu verpflichten, ihre Bilanzen und sonstigen wichtigen Nachrichten, die ihre Wertpapiere betreffen, in einem Börsenpflichtblatt (Tages- oder Wirtschaftszeitung) bekanntzugeben. Wird der Antrag genehmigt und sind sonst alle Vorbedingungen erfüllt, gibt der Börsenvorstand den Handel frei. Ein ähnliches Verfahren wie bei der Zulassung zum amtlichen Handel gilt für die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten
Freiverkehr. Lediglich für den Markt in unnotierten Werten, den sogenannten Telefonhandel, bestehen keine Vorschriften.