Börsenaufsicht

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Börsenaufsicht
Der Betrieb von Börsen und die Durchführung von Börsengeschäften unterliegt in den meisten Ländern einer staatlichen Börsenaufsicht. Die Börsenaufsicht wird durch eine Börsenaufsichtsbehörde durchgeführt. Typische Kompetenzen der Börsenaufsicht sind:Die Zulassung (bzw. Schließung) der BörseDie Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Börsenbetriebs sowie der BörsengeschäftsabwicklungDie Sicherstellung der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften
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Börsenaufsicht
Der amtliche Börsenhandel unterliegt einer strengen öffentlichen Aufsicht. Bereits im Börsengesetz von 1896 wurde die staatliche Überwachung durch die jeweilige Landesregierung vorgeschrieben. Ein von der Landesregierung bestellter Staatskommissar übt die Aufsicht über die Wertpapierbörse aus. Er überwacht die Einhaltung der bestehenden Gesetze, ohne jedoch direkt in den Börsenablauf eingreifen zu dürfen. Er ist berechtigt, an allen Beratungen des Börsenvorstands teilzunehmen; von wichtigen Börsenvorgängen ist er zu unterrichten. Die Börsen haben außerdem eigene Kontrollorgane (Börsenvorstand, Zulassungsstelle, Maklerkammer, Börsengericht) geschaffen. Der Vorstand legt die Geschäftsbedingungen fest (z.B. Börsenzeiten) und überwacht deren Einhaltung. Ein Ehrengericht kann Verstöße gegen die Börsenordnung mit Verweis, Geldstrafe oder Ausschluß von Börsenbesuch ahnden.

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Börsenaufsicht
Börsenaufsicht
(f) [经]交易所监管机构
|| Börsenaufsicht
Der amtliche Börsenhandel unterliegt einer strengen öffentlichen Aufsicht. Bereits im Börsengesetz von 1896 wurde die staatliche Überwachung durch die jeweilige Landesregierung vorgeschrieben. Ein von der Landesregierung bestellter Staatskommissar übt die Aufsicht über die Wertpapierbörse aus. Er überwacht die Einhaltung der bestehenden Gesetze, ohne jedoch direkt in den Börsenablauf eingreifen zu dürfen. Er ist berechtigt, an allen Beratungen des Börsenvorstands teilzunehmen; von wichtigen Börsenvorgängen ist er zu unterrichten.
Die Börsen haben außerdem eigene Kontrollorgane (Börsenvorstand, Zulassungsstelle, Maklerkammer, Börsengericht) geschaffen. Der Vorstand legt die Geschäftsbedingungen fest (z.B. Börsenzeiten) und überwacht deren Einhaltung. Ein Ehrengericht kann Verstöße gegen die Börsenordnung mit Verweis, Geldstrafe oder Ausschluß von Börsenbesuch ahnden.

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