Arrest ist eine der möglichen
Disziplinarmaßnahmen in einer
Justizvollzugsanstalt. Nach
Paragraf 103 des
Strafvollzugsgesetzes kann gegen einen
Gefangenen nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen bis zu vier Wochen (28 Tage) Arrest verhängt werden. Dies können beispielsweise ein Ausbruchsversuch sein, der Missbrauch einer
Vollzugslockerung (wie
Ausgang oder
Urlaub), eine Schlägerei mit Mitgefangenen oder Drogenkonsum. Auch das bloße Nichtbefolgen der Arbeitspflicht, die aus § 41 Strafvollzugsgesetz folgt, wird in der Praxis häufig mit Arrest geahndet. Den Arrest ordnet der Anstaltsleiter nach Anhörung des Gefangenen und nach Rücksprache mit den an der Behandlung des Gefangenen beteiligten Bediensteten an.
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