Arbeitsförderungsrecht
Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung
Die "Arbeitslosenversicherung" ist ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das III. Buch im SGB - Arbeitsförderung -. Der hergebrachte Begriff "Arbeitslosenversicherung" wird gesetzestechnisch nicht mehr verwendet.
Aufgaben der "Arbeitslosenversicherung" sind aktive Arbeitsplatzförderung, Zahlung von Leistungen an Arbeitslose sowie Winterbauförderung.
Die Bundesagentur für Arbeit, mit Sitz in Nürnberg, ist Träger der "Arbeitslosenversicherung".
Arbeitsförderung
Sozialpolitik
Sonstige Begriffe
siehe auch:
Umschulung;
Kurzarbeitergeld;
Arbeitslosengeld;
Arbeitslosenhilfe Leistungen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit wie arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Maßnahhmen der Berufsfortbildung und der Umschulung sowie Kurzarbeitergeld und Leistungen an Arbeitslose (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe). Anteil am Sozialbudget ca. ein Zehntel.
Arbeitsförderung
Die Arbeitsförderung umfasst das System von Maßnahmen die einerseits auf die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt und andererseits auf die soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit gerichtet sind. Rechtsgrundlagen der Arbeitsförderderung sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Die Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt umfassen z.B. Arbeitsvermittlung und Umschulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Übergangshilfen für den Weg in die Selbständigkeit. Für die soziale Absicherung werden z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld und Insolvenzausfallleistungen gezahlt. Für die Organisation der Arbeitsförderung sind die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Sitz in Nürnberg und die örtlichen Arbeitsagenturen zuständig.
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