Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben wie
Beamte Anspruch auf
Beihilfe, sofern der Arbeitnehmer ein
Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze hat und keinen Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung erhält. Wird der Arbeitgeberzuschuß gemäß § 257 SGB V in Anspruchgenommen, so sind grundsätzlich die vom Versicherer nicht gedeckten Kosten beihilfefähig. Der Beihilfeanspruch endet mit dem Rentenbezug. Soweit der Arbeitgeber nur für einen begrenzten Zeitraum Lohnfortzahlung gewährt, benötigen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zusätzlich eine Verdienstausfallversicherung.