Arbeitnehmer

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Arbeitnehmer
Arbeitnehmer (eigentlich: Arbeit Leistende) sind Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungs-konform gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird; näheres siehe unter ESVG 11.11 (Erwerbstätigkeit).
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Arbeitnehmer (AN)
Für Angestellte und Arbeiter besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit das regelmäßige Bruttojahresarbeitsentgelt 75 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (§§ 5, 6 SGB V). Für das Kalenderjahr 2005 gelten folgende Einkommensgrenzen: jährlich 42.300 € bzw. monatlich 3.525 €.

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Arbeitnehmer
Allgemein
Sonstige Begriffe


NRW Justizportal WörterbuchDieses Wörterbuch downloaden
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist derjenige, der sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung im Dienste eines anderen verpflichtet, hierfür in dessen betriebliche Organisation eingebunden wird und nach Ort, Zeit sowie Art der zu verrichtenden Arbeit, den Weisungen des Vertragspartners unterliegt. Vom Arbeitnehmer abzugrenzen ist der freie Mitarbeiter, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Beamte sind nicht Arbeitnehmer; sie werden ernannt, schließen folglich keinen privatrechtlich gestalteten Vertrag. Gefangene sind auch nicht Arbeitnehmer, sobald sie während des Freiheitsentzugs zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das Rechtsverhältnis zwischen den sogenannten Freigängern und den Arbeitgebern außerhalb der Justizvollzugsanstalten wird hingegen als Arbeitsverhältnis bewertet.

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