Antragsbindefrist

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Antragsbindefrist
Der Antragsteller ist an den Antrag auf Abschluß einer privaten Krankenversicherung 6 Wochen gebunden (vgl. Widerrufsrecht und Widerspruchsrecht). Wird gleichzeitig ein Antrag auf Wartezeiterlaß aufgrund ärztlicher Untersuchung gestellt, beginnt die Bindefrist am Eingangstag des Untersuchungsbefundes, i.d.R. spätestens 14 Tage nach der Antragstellung. Geht der Untersuchungsbefund nicht fristgerecht ein, so gibt es keinen Wartezeiterlaß.
 
Bindefrist (Antragsbindefrist)
Der Antragsteller ist an seinen Versicherungsantrag einen Monat lang gebunden.
In dieser Zeit entscheidet der Versicherer über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.
Wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen die vorläufige Deckung nicht kündigt oder den Antrag mit Angabe eines Grundes nicht ablehnt, ist der Versicherungsvertrag zustande gekommen.

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