Das Anhörungsverfahren ermöglicht es dem Europäischen Parlament, eine Stellungnahme zu einem Vorschlag der Kommission abzugeben. In den im Vertrag vorgesehenen Fällen konsultiert der Rat das Parlament, bevor er über den Vorschlag der Kommission beschließt, und berücksichtigt dessen Standpunkt. Er ist allerdings nicht an die Stellungnahme des Parlaments gebunden, sondern nur zu dessen Anhörung verpflichtet. Das Parlament muss erneut angehört werden, wenn der Rat von dem ursprünglichen Vorschlag zu weit abweicht. Die Befugnisse des Parlaments sind bei diesem Verfahren insofern relativ eingeschränkt, als es keinerlei Einfluss darauf nehmen kann, ob die Kommission seine Abänderungen in einem geänderten Vorschlag berücksichtigt.
Außer den in den Verträgen vorgesehenen Fällen hat sich der Rat ferner zu einer fakultativen Anhörung des Parlaments bei den meisten wichtigen Fragen bereit erklärt. Dieses Anhörungsverfahren wird auch bei nicht verbindlichen Rechtsakten angewendet, insbesondere bei Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates und der Kommission.
Der mit der Erklärung von Laeken im Dezember 2001 eingesetzte Europäische Konvent ist mit der Ausarbeitung von Vorschlägen beauftragt, durch die die Beschlussfassungsverfahren für die verschiedenen gemeinschaftlichen Rechtsakte vereinfacht werden sollen, und setzt sich daher auch mit der zukünftigen Anwendung des Anhörungsverfahrens auseinander.
Siehe auch:
Europäische Kommission
Europäisches Parlament
Mitentscheidungsverfahren
Rat der Europäischen Union
Zustimmungsverfahren