Amtsträger ist nach deutschem
Recht derjenige, der in einem bestimmten Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens- oder Dienstverhältnis zu einer
Körperschaft,
Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts steht. Der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem des
Beamten.Es kann sich bei einem Amtsträger sowohl um einen Beamten, als auch um eine Person in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z.B.
Pfarrer) handeln, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
bestellt oder
ernannt wurde. Bedeutung erlangt der Begriff des Amtsträgers nicht nur im
Verwaltungsrecht und im
Staatshaftungsrecht, sondern auch im Bereich des
Strafrechts, wenn die Täterschaft von
Amtsdelikten (vorwiegend 30. Abschnitt des
StGB) festgestellt werden muss.
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