Ein Amtsanwalt ist in Deutschland ein
Beamter in einer Sonderlaufbahn des
gehobenen Justizdienstes, der bestimmte Aufgaben eines
Staatsanwalts wahrnimmt. Die Zuständigkeit des Amtsanwalts ergibt sich aus Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2
Gerichtsverfassungsgesetz sowie der - je nach Bundesland im Detail unterschiedlichen - Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA). Danach wird er vorwiegend bei Delikten wie Diebstahl, Betrug, Körperverletzung oder Verkehrsstraftaten tätig, also im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität. Dabei hat der Amtsanwalt unter anderem die Ermittlungen zu leiten, Anklage zu erheben und die
Staatsanwaltschaft vor Gericht zu vertreten. Während in den meisten Bundesländern die Zuständigkeit des Amtsanwalts auf Verfahren vor dem
Strafrichter begrenzt ist, kann er in
Baden-Württemberg und neuerdings auch in Hamburg (nach einer sog. "Überhörung" durch den Behördenleiter) auch vor dem
Schöffengericht auftreten. Dies führt dazu, daß ein Amtsanwalt auch mit
Verbrechen wie Brandstiftung, Meineid und Sexualdelikten befasst wird.
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Amtsanwältin/Amtsanwalt: Der Amtsanwalt ist ein Beamter des gehobenen Dienstes, der Aufgaben aus dem Bereich der
Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Er tritt in der Regel beim
Amtsgericht als Anklagevertreter auf. Meist bearbeitet ein Amtsanwalt Verkehrsdelikte und sog. "leichtere Kriminalität". Die theoretische Ausbildung zum Amtsanwalt findet in einem viermonatigen Lehrgang am
Ausbildungszentrum der Justiz in Bad Münstereifel statt. Schwerpunkte der Ausbildung sind das Straf- und Jugendstrafrecht, das Strafverfahrensrecht, sowie das
Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Amtsanwaltsanwärter stammen aus dem gehobenen Justizdienst (
Rechtspfleger).