Das Allod (mittellateinisch oder , althochdeutsch für „Gesamtbesitz“) bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen
Besitz (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück), dessen Eigentümer darüber frei verfügen konnte.Der Besitz war somit nicht an irgendwelche Leistungen bzw. Verpflichtungen des Inhabers gegenüber anderen Personen gebunden. Ein Allod konnte gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal
Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.
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