Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“,
nicht-standardsprachlich auch oft „AGBs“ oder „AGBen“) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „
das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ ( Abs. 1 BGB). Modellcharakter für diese allgemeine Definition hat die Regelung des deutschen
Zivilrechts (§ 305 Abs. 1
BGB).
Mehr unter Wikipedia.org...
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage fast jeder Beziehung mit Geschäftsleuten bzw. Unternehmen. Sie enthalten für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellte Bedingungen, in denen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt werden. Die Anerkennung der AGB der Banken wird vom Kunden im allgemeinen bei der Kontoeröffnung erbeten und durch Unterschrift vollzogen; sie gilt allerdings grundsätzlich nur dann, wenn dem Kunden auch die Möglichkeit gegeben wurde, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
© 2005
aspect online. Ihr Finanzportal für kostenlose Vergleiche von Versicherungs- und Bankprodukten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): sind vorformulierte Vertragsbedingungen (das sog. „Kleingedruckte“), die im Geschäftsverkehr von einer Partei (dem Verwender) der anderen Partei gestellt werden. Da die AGB Vertragsbestandteile werden, besteht die Gefahr, dass durch die Verwendung vorformulierter Klauseln der Geschäftspartner unangemessen benachteiligt wird, so z.B. durch den Ausschluss der Haftung des Verwenders, durch Auferlegung besonderer Pflichten, den Vorbehalt von Preiserhöhungen usw. Insbesondere zum Schutze des
Verbrauchers enthalten die §§ 305 ff. BGB Bestimmungen, die eine gerichtliche Kontrolle von AGB ermöglichen. Eine Reihe von AGB-Klauseln, die besonders nachteilig sind, werden von vornherein für unwirksam erklärt, andere unterliegen der wertenden Beurteilung des Gerichts. Ist der Geschäftspartner
Unternehmer oder die öffentliche Hand, gelten die Schutzbestimmungen der §§ 305 ff. BGB nur eingeschränkt, weil davon ausgegangen werden kann, dass diese Teilnehmer am Rechtsverkehr sich gegen Übervorteilungen selbst schützen können.
Reprint Courtesy of Landesregierung Nordrhein-Westfalen. © 2004 NRW-Justizportal:
Justiz-Online.