Aktie
Eine Aktie ist nach dem deutschen
Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des
Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG)der Inbegriff der Rechte und Pflichten derjenigen, welche ihre Einlagen auf die Aktie im Sinne von Nr. 1 geleistet haben (
Aktionär) gegenüber der Gesellschaft (etwa §§ 11, 12, 64 AktG, vergleichbar mit dem Geschäftsanteil an einer
GmbH)ein
Wertpapier, welches den Anteil an einer Gesellschaft (auch Anteilsschein) verbrieft.
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Aktie
Die Aktie (
Stammaktie / Vorzugsaktie) ist ein Wertpapier, das ein Miteigentumsrecht an
einer
Aktiengesellschaft (AG) verbrieft. Durch die Ausgabe von Aktien beschafft sich
ein Unternehmen haftendes Eigenkapital; dabei bleibt die Haftung des Kapitalgebers auf seine Einlage beschränkt. Aufgrund der hohen Mobilität hat die Aktie eine große
Bedeutung als Anlagetitel; ein weiterer Vorteil ist die unproblematische Trennung von Unternehmensleitung und Kapitaleigentum.
Nach deutschem Recht dürfen nur Aktien ausgegeben werden, die auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten. Dieser
Nennwert beträgt heute in der Regel 25 Euro. Der Nennwert
aller Aktien eines Unternehmens entspricht dem Grundkapital. Mit dem Besitz von Aktien sind bestimmte Rechte verbunden, die durch das Aktiengesetz geschützt sind: Anspruch
auf Gewinnbeteiligung (
Dividende), Anspruch auf
Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen,
Teilnahme an der Hauptversammlung.
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Aktie
Betriebswirtschaft
Sonstige Begriffe
siehe auch:
Aktionär;
Aktiengesellschaft;
Aktienkurs;
Dividende;
Kurs Wertpapier, das die Teilhabe an einer Aktiengesellschaft (AG) zu einem bestimmten Nennwert dokumentiert. Die A. verbrieft das Recht des Aktionärs auf Dividende, das Stimmrecht in der Hauptversammlung, das Bezugsrecht auf Aktien bei Neuausgabe und einen anteiligen Liquidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft.
Aktie
Das in der
Satzung festgelegte Gründungsvermögen einer
Aktiengesellschaft heißt
Grundkapital. Dieses ist von den Gesellschaftern - den Aktionären - gemeinsam aufzubringen. Den jeweils von ihnen auf das Grundkapital zu leistenden Anteil nennt man Aktie, sodass § 1 Abs. 2 AktG davon spricht, dass das Grundkapital in Aktien zerlegt ist.
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