Dieser französische Begriff bedeutet im Wesentlichen "die EU - so wie sie sich zum jetzigen Zeitpunkt darstellt" - mit anderen Worten, die Summe der gemeinsamen Rechte und Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten. Der "Acquis" umfasst alle EU-Verträge und -Gesetze, Erklärungen und Entschließungen, internationale Übereinkommen zu EU-Angelegenheiten sowie die Urteile des Gerichtshofs. Zu ihm gehören auch gemeinsame Maßnahmen der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten im Bereich "Justiz und Inneres" sowie in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Die "Übernahme des Acquis" bedeutet daher, dass man die EU so akzeptiert, wie man sie vorfindet. Die Bewerberländer müssen den "Acquis" vor ihrem Beitritt zur EU akzeptieren und die EU-Rechtsvorschriften in ihr nationales Recht umsetzen. Nähere Informationen finden sich unter 'Gemeinschaftlicher Besitzstand (acquis communautaire)' im
Glossar.
Der gemeinschaftliche Besitzstand ist das gemeinsame Fundament aus Rechten und Pflichten, die für alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union verbindlich sind. Dieser Besitzstand entwickelt sich ständig weiter und umfasst:
den Inhalt, die Grundsätze und die politischen Ziele der Verträge;
die in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Gerichtshofs;
die im Rahmen der Union angenommenen Erklärungen und Entschließungen;
die Rechtsakte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;
die in den Bereichen Justiz und Inneres vereinbarten Rechtsakte;
die von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen und die Abkommen, die die Mitgliedstaaten untereinander in Bereichen schließen, die unter die Tätigkeit der Union fallen.
Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst also nicht nur das Gemeinschaftsrecht im engeren Sinne, sondern auch alle Rechtsakte, die im Rahmen des zweiten und dritten Pfeilers der Union erlassen werden, sowie die in den Verträgen festgeschriebenen gemeinsamen Ziele. Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren und auszubauen.
Die Beitrittskandidaten müssen diesen gemeinschaftlichen Besitzstand akzeptieren, bevor sie der Union beitreten. Abweichungen vom gemeinschaftlichen Besitzstand werden nur in Ausnahmefällen und in begrenztem Umfang akzeptiert.
Angesichts der nächsten Erweiterung sind die beitrittswilligen Staaten gezwungen, den gemeinschaftlichen Besitzstand in nationales Recht umzusetzen und ihn anzuwenden, sobald sie tatsächlich beigetreten sind.
Siehe auch:
Beitrittswillige Staaten
Einheitlicher institutioneller Rahmen
Erweiterung
Pfeiler der Europäischen Union
Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes