Absetzung für Abnutzung (AfA)
Betriebswirtschaft
Transfers/Subventionen
siehe auch:
Abschreibungsmethode ;
Abschreibung Steuerrechtlich zulässige Form der
Abschreibung. Sonderformen sind die
Absetzung für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche
Abnutzung (AfaA, auch
Sonderabschreibung genannt) und im
Falle von Bergbauunternehmen u.ä.
die Absetzung für
Substanzverringerung (AfS).
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Absetzung für Abnutzung (AfA):Bei der AfA handelt es sich um einen Begriff des Einkommensteuerrechts. Mit ihm wird der Teil von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bezeichnet, der sich auf die abnutzungsbedingte Wertminderung eines Wirtschaftsgutes bezieht. Unterschieden wird stets zwischen linearer und degressiver AfA. Im Rahmen der Immobilienwirtschaft gelten folgende Sätze: • Die lineare AfA beträgt 2% (bei Gebäuden mit Baujahr vor dem 1.1.1925 2,5%). Berechnungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Nicht einbezogen wird der Wert des erschlossenen Baugrundes, auf dem das Gebäude errichtet wurde. Bei Gebäuden, die sich im Betriebsvermögen befinden, betrug der AfA-Satz 4%. Dieser wurde mit dem Steuerreformgesetz vom 14.07.2000 zum 1.1.2001 auf 3% gesenkt. Wird das Gebäude verkauft, erhält der Veräußerer und der Erwerber jeweils die zeitanteilige AfA, wobei für die zeitliche Aufteilung der Tag des Besitzüberganges maßgebend ist. • Die degressive AfA, die für neu hergestellte Wohngebäude in Anspruch genommen werden kann, beträgt – wenn der Bauantrag nach dem 31.12.1995 gestellt oder das Gebäude bis Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde - für die ersten acht Jahre 5%, in den darauffolgenden sechs Jahren 2,5% und in den restlichen 36 Jahren 1,25%. • Erhöhte Absetzungen gibt es darüber hinaus bei Gebäuden die in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen und durch bauliche Maßnahmen modernisiert, instandgesetzt oder erneuert wurden. Das gleiche gilt für Herstellungskosten, die durch Baumaßnahmen an siehe Baudenkmälern entstehen. Diese Kosten können innerhalb von 10 Jahren mit je 10% als Werbungskosten abgesetzt werden. Außerhalb der Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung sind siehe Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung möglich.