Ablieferung ist die vertragsgemäße
Erfüllungshandlung, durch die der Verkäufer einer
Sache dem Käufer die tatsächliche Möglichkeit verschafft, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen, nicht notwendig durch (körperliche) Übergabe. Die Ablieferung ermöglicht dem Käufer die Prüfung, ob die Kaufsache der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht. Sie bestimmt beim
Handelskauf den Zeitpunkt der unverzüglichen Untersuchungs- und
Rügepflicht. Im Frachtverkehr aber ist Ablieferung erst die tatsächliche Auslieferung des Frachtgutes an den bestimmungsgemäßen Empfänger, nicht schon die Benachrichtigung vom Eintreffen am Ablieferungsort. Mit der Ablieferung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (§ 438 Abs. 2 BGB).
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