Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist ( Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG). Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jedem Objekt vorhanden sein.
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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abgeschlossenheitsbescheinigung:Die Baubehörde bescheinigt, dass die („im beiliegenden siehe Aufteilungsplan“) mit Nummern bezeichneten Wohn- und/oder nicht Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Zu den abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzliche Räume außerhalb des abgeschlossenen Bereichs gehören, z.B. Keller- oder Speicherräume. Als abgeschlossen können auch Garagenstellplätze „gelten“, die dauerhaft markiert sind. Diese Bescheinigung ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch siehe Teilungserklärung oder Teilungsvertrag und veranlasst erst das Grundbuchamt siehe Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher anzulegen.siehe Umwandlung