Als öffentliches Amt (althochdt. ambath; mittelhochdt. ambathe) bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der
Exekutive und
Judikative von Personen ausgeübt wird. Dieser Dienst wird entweder durch Wahl der
Legislative oder durch Direktwahl der wahlberechtigten Bevölkerung oder durch die Leitung der Ministerien vergeben. Verschiedene Denkrichtungen sehen eine
Trennung von Amt und Mandat als wünschenswert an. Deutsche
Bundesrichter werden durch
Bundestag und
Bundesrat gewählt. Amtsrichter und
Lehrer werden z. B. durch das jeweils zuständige Ministerium ernannt.
Amtsträger legen einen
Amtseid bzw. ein
Gelöbnis ab und tragen manchmal eine
Amtstracht (z. B. Robe oder
Talar),
Uniformen und/oder Symbole (z. B. Amtskette) und können Siegel führen. Damit gibt sich die Amtsperson als Inhaber dieses öffentlichen Amtes aus. Dies betrifft heutzutage aber nur noch besonders herausgehobene öffentliche Ämter.
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