Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Voraussetzung ist, daß die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluß beginnt. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf
Freie Heilfürsorge (§ 3 Abs. 5 MB/KK und MB/KT). Einige Versicherer legen diese Regelung nicht so streng aus. So muß dort der Versicherungsschutz nicht in unmittelbarem Anschluß beginnen ( z.B. 6 Monate); einige wenige Versicherer benötigen dagegen überhaupt keine Vorversicherung zur Anrechnung der
Wartezeiten.