Nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haftet jemand verschuldensunabhängig, wenn aus einer Anlage Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne eingeleitet worden zu sein. Diese Person haftet in unbegrenzter Höhe nach der
Gefährdungshaftung und kann sich höchstens durch den Tatbestand höherer Gewalt entlasten.